Gutachter-Ausschuss: Gemeinde Heuweiler

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„Gebührensatzung des Gutachterausschusses Breisgau-Nord Hochschwarzwald"

Die öffentlich rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Kirchzarten und den abgebenden Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg, Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Lenzkirch, Oberried, Schluchsee, St. Märgen, St. Peter, Stegen sowie den abgebenden Städten Löffingen und Titisee-Neustadt wurde am 08.10.2021 unterzeichnet.

Mit dieser übertrugen die abgegebenen Gemeinden und Städte die Aufgaben nach §§ 192 bis 197 BauGB i.V.m. der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) an die Gemeinde Kirchzarten.

In § 5 Abs. 1 der öffentlich rechtlichen Vereinbarung ist geregelt, das die Gemeinde Kirchzarten im Rahmen der übertragenen Aufgaben Satzungen erlassen kann. In der Gemeinderatssitzung der Gemeinde Kirchzarten am 17.03.2022 wurde folgende Gebührensatzung für den Gutachterausschuss Breisgau-Nord Hochschwarzwald (Gutachterausschussgebührensatzung) beschlossen.„

Richtwerttabelle über die Bodenrichtwerte für Heuweiler

In der Sitzung des Gutachterausschuss Breisgau-Nord Hochschwarzwald vom 14.06.2022 wurden die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022 (für die Grundsteuerfestsetzung) beschlossen. Diese werden ab 01.07.2022 online unter www.grundsteuer-bw.de zur Verfügung stehen. Ebenso werden wir die Bodenrichtwerte auf unserer Homepage www.gutachterausschuss-bnh.de veröffentlichen.

Tabelle Bodenrichtwerte 2019

Tabelle Bodenrichtwerte 2022

Bodenrichtwertkarte für GAA

Da die zonalen Bodenrichtwerte nur durchschnittliche Lagewerte des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebietes (Bodenrichtwertzone) mit im Wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen darstellen, kann der Bodenwert eines einzelnen Grundstückes je nach Beschaffenheit (Lage, Zuschnitt, Größe, bauliche Ausnutzbarkeit, Erschließungszustand, evtl. vorhandene Bebauungsplanfestsetzungen oder ähnlichem) nach oben oder nach unten abweichen. Bodenrichtwerte sind nicht identisch mit dem Verkehrswert oder dem Kaufpreis eines Grundstücks. Der Bodenwert des einzelnen Grundstückes ist im Bedarfsfall durch ein Verkehrswertgutachten zu ermitteln.

Die zonalen Bodenrichtwerte sind, soweit vorhanden, von unbebauten Baugrundstücken sowie nach Erfahrungen auf dem örtlichen Grundstücksmarkt als Bodenpreise abgeleitet, wie sie sich ohne Berücksichtigung ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse ergeben. Sie beziehen sich auf unbebaute Grundstücke mit gebietstypischen Eigenschaften der jeweiligen Bodenrichtwertzonen. Bei bebauten Grundstücken ist der Bodenrichtwert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Die zonalen Bodenrichtwerte enthalten keine Wertanteile für Gebäude, Aufwuchs, bauliche und sonstige Anlagen. Bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte sind sog. Altlasten, im Grundbuch eingetragene Lasten und Beschränkungen, Eintragungen im Baulastenverzeichnis, nachteilige Bodenbeschaffenheiten etc. nicht berücksichtigt.

Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Rechtsansprüche hinsichtlich des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts (z.B. Bebaubarkeit eines Grundstücks) oder gegenüber den Landwirtschaftsbehörden etc. können weder aus den Bodenrichtwertangaben, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen noch aus den sie beschreibenden Attributen abgeleitet werden.
Die Bodenrichtwerte beziehen sich nicht auf Grundstücke, die aufgrund von Sonderregelungen durch die aktive Baulandpolitik der Gemeinde beeinflusst werden.
Bebaute landwirtschaftlich genutzte Hofstellen, die innerhalb der ausgewiesenen Bodenrichtwertzonen liegen, haben abweichende Bodenwerte. Diese Bodenwerte können im Bedarfsfall nur durch ein Verkehrswertgutachten ermittelt werden.

Eine Übersicht über die Bodenrichtwerte und die Bodenrichtwertzonen-Übersichtskarte liegen bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Rathaus Gundelfingen, Bauverwaltung, Alte Bundesstraße 31, 79194 Gundelfingen, zur Einsichtnahme während den üblichen Sprechstunden aus.

Gundelfingen, 21.06.2022
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses