Bauen: Gemeinde Heuweiler

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Bauen

Bei der Errichtung von baulichen Anlagen, bei der Änderung oder Nutzungsänderung oder beim Abbruch baulicher Anlagen sind oft viele Vorschriften und Regelungen einzuhalten. Es ist empfehlenswert, sich frühzeitig mit den geltenden Vorschriften auseinanderzusetzen und sich entsprechend zu erkundigen. Beim Bauen sind öffentlich rechtliche Vorschriften und privatrechtliche (nachbarschaftsrechtliche) Vorschriften betroffen. Bei den öffentlich-rechtlichen Vorschriften gilt es, die bauplanungsrechtlichen Vorschriften und die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Je nach Lage des Grundstücks, auf dem eine bauliche Anlage errichtet oder eine Nutzungsänderung durchgeführt werden soll, gelten besondere Vorschriften, die beispielsweise in Form eines Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften durch die Gemeinde erlassen worden sind. Informationen über Bebauungspläne und auch über das Baurecht erhalten Sie bei der Bauverwaltung der Gemeinde (Herr Schuler, Herr Müller, Herr Langenbacher). Auch bei Bauvorhaben, die nach der Landesbauordnung verfahrensfrei sind, sollte überprüft werden, ob deren Errichtung mit den Regelungen im Bebauungsplan übereinstimmt. Bei Bauvorhaben im Außenbereich können neben baurechtlichen Vorschriften auch Regelungen des Naturschutzrechtes oder des Wasserrechtes tangiert sein.

Richtwerttabelle über die Bodenrichtwerte für Heuweiler

Nach § 196 Baugesetzbuch (BauGB) in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 12 der Gutachterausschussverordnung für Baden-Württemberg vom 26.09.2017 die Bodenrichtwerte für Heuweiler zum Stichtag 31.12.2020 ermittelt.

Zone Nr. Bezeichnung Bodenrichtwert Euro/qm
Wohngebiete (baureifes Land)

  1. Wohngebiet Dorfstraße südlich der Ortsmitte 430,00 €
  2. Wohngebiet Dorfstraße nördlich der Ortsmitte 400,00 €
  3. Wohngebiet Waldstraße 460,00 €
  4. Wohngebiet Weidweg / Wiesenweg 460,00 €
  5. Wohngebiet Gundelfinger Straße 400,00 €
  6. Wohngebiet „Am Holzweg“ bis Einmündung Kandelstraße 400,00 €
  7. Wohngebiet Holzweg ab Einmündung Kandelstraße, sowie Heldenackerstraße, Kandelstraße, Gartenstraße, Bergstraße 460,00 €
  8. Wohngebiet „Im Mättle“ 460,00 €
  9. Gebiet Glottertalstraße 400,00 €
  10. Dorfgebiet in der Ortsmitte mit Kirchberg 430,00 €
  11. Wohngebiet „Auf der Binde“ 430,00 €
  12. Wohnbebauung Hinterheuweiler 410,00 €
  13. Wohngebiet „Holzweg-Erweiterung“ (Am Flissert sowie Holzweg 10-14) 480,00 €

Landwirtschaftliche Hofstellen im Außenbereich:

  1. Hinterheuweiler und Litzelstahlerhöfe 118,00 €
  2. Ackerland/Grünland 3,90 €
  3. Ackerland nah beim Ort 5,30 €
  4. Rebgelände 6,30 €

Da die zonalen Bodenrichtwerte durch durchschnittliche Lagewerte des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebietes (Bodenrichtwertzone) mit im Wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen darstellen, kann der Bodenwert eines einzelnen Grundstückes je nach Beschaffenheit (Lage, Zuschnitt, Größe, bauliche Ausnutzbarkeit, Erschließungszustand, evtl. vorhandene Bebauungsplanfestsetzungen oder ähnlichem) nach oben oder nach unten abweichen. Bodenrichtwerte sind nicht identisch mit dem Verkehrswert oder dem Kaufpreis eines Grundstücks. Der Bodenwert des einzelnen Grundstückes ist im Bedarfsfall durch ein Verkehrswertgutachten zu ermitteln.

Die zonalen Bodenrichtwerte sind, soweit vorhanden, von unbebauten Baugrundstücken sowie nach Erfahrungen auf dem örtlichen Grundstücksmarkt als Bodenpreise abgeleitet, wie sie sich ohne Berücksichtigung ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse ergeben. Sie beziehen sich auf unbebaute Grundstücke mit gebietstypischen Eigenschaften der jeweiligen Bodenrichtwertzonen. Bei bebauten Grundstücken ist der Bodenrichtwert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Die zonalen Bodenrichtwerte enthalten keine Wertanteile für Gebäude, Aufwuchs, bauliche und sonstige Anlagen. Bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte sind sog. Altlasten, im Grundbuch eingetragene Lasten und Beschränkungen, Eintragungen im Baulastenverzeichnis, nachteilige Bodenbeschaffenheiten etc. nicht berücksichtigt.

Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Rechtsansprüche hinsichtlich des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts (z.B. Bebaubarkeit eines Grundstücks) oder gegenüber den Landwirtschaftsbehörden etc. können weder aus den Bodenrichtwertangaben, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen noch aus den sie beschreibenden Attributen abgeleitet werden.
Die Bodenrichtwerte beziehen sich nicht auf Grundstücke, die aufgrund von Sonderregelungen durch die aktive Baulandpolitik der Gemeinde beeinflusst werden.
Bebaute landwirtschaftlich genutzte Hofstellen, die innerhalb der ausgewiesenen Bodenrichtwertzonen liegen, haben abweichende Bodenwerte. Diese bodenwerte können im Bedarfsfall nur durch ein Verkehrswertgutachten ermittelt werden.

Heuweiler, den 19.10.2021
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses