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Genehmigung für die Entfernung der Hornknospen bei unter 6 Wochen alten Rindern in der ökologischen Produktion beantragen
In der ökologischen Tierhaltung sind Eingriffe am Tier nur im Einzelfall und nach Genehmigung durch die zuständige Behörde möglich. Jegliches Leid der Tiere ist auf ein Minimum zu begrenzen, indem angemessene Schmerz- und Betäubungsmittel verabreicht werden und jeder Eingriff nur im angemessenen Alter der Tiere und von qualifiziertem Personal vorgenommen wird.
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erfolgt die Genehmigung betriebsbezogen (nicht einzeltierbezogen) für 1 Kalenderjahr. Bei Bedarf ist der Antrag jährlich neu zu stellen.
Voraussetzungen
Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn
- der Eingriff zum Schutz des Tieres oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist und dies vom Antragsteller konkret begründet wird,
- die Rinder zum Zeitpunkt des Eingriffs unter 6 Wochen alt sind,
- der Eingriff durch einen Tierarzt / eine Tierärztin erfolgt und
- angemessene Schmerz- und Betäubungsmittel verabreicht werden.
Verfahrensablauf
- Sie können den Antrag online stellen.
- Starten Sie den Online-Antrag.
- Füllen Sie die notwendigen Felder aus und schicken Sie den Antrag ab.
- Der Antrag wird automatisch an die zuständige Behörde übermittelt. Eine Sendebestätigung sowie eine Kopie des Antrags wird an Ihr Servicekonto versendet. Zusätzlich erhalten Sie eine Benachrichtigung an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse.
- Eventuelle Rückfragen der Behörde erhalten Sie über Ihr Servicekonto oder ggf. telefonisch.
- Nach abschließender Bearbeitung des Antrags erhalten Sie den Bescheid per Post und zusätzlich elektronisch über Ihr Servicekonto.
Fristen
Die Genehmigung muss vor Durchführung des Eingriffs vorliegen. Achten Sie daher bitte auf die rechtzeitige Beantragung.
Unterlagen
Je nach Begründung für die Erforderlichkeit des Eingriffs sind ggf. Nachweise erforderlich.
Kosten
Gebühr je nach Verwaltungsaufwand (mindestens 55 Euro pro Antrag)
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Anhang II Teil II Nr. 1.7.8 der VO (EU) 2018/848 (EU-Öko-Verordnung) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz
Zuständigkeit
Regierungspräsidium Karlsruhe
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
29.08.2022 Regierungspräsidum Karlsruhe