Aktuelles aus Heuweiler: Gemeinde Heuweiler

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Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

icon.crdate04.02.2025

Aufgrund von - § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Heuweiler am 6. Juni 2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 10. Mai 2012 beschlossen.

Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

vom 10. Mai 2012

 

Aufgrund von

  • § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)

hat der Gemeinderat der Gemeinde Heuweiler am 6. Juni 2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung vom 10. Mai 2012 beschlossen:

 

Artikel 1

§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

(1) Gemeinderäte erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates eine Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse in Höhe von 50,00 € je Sitzung.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Heuweiler, 7. Juni 2024

 

gezeichnet

 

Raphael Walz

Bürgermeister

  

Hinweis nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung:

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Heuweiler geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

 

Bürgermeisteramt Heuweiler