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WAHLWERBUNG IN HEUWEILER
Für die Plakatierung im öffentlichen Verkehrsraum ist grundsätzlich eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Jeder Plakatierende ist für die Einhaltung der Vorgaben und das Abhängen seiner Plakate selbst verantwortlich. Bei Zuwiderhandlungen behält sich die Gemeinde Ordnungsmaßnahmen vor.
Für die Anbringung von Wahlplakaten gelten folgende Bestimmungen:
- Der frühestmögliche Termin zum Anbringen der Wahlwerbung ist sechs Wochen vor der jeweiligen Wahl.
- Die Anzahl der Wahlwerbeplakate ist auf fünf doppelseitige Plakate pro Wahl und Wahlvorschlag begrenzt.
- Wahlplakate bzw. Plakatständer dürfen – ohne besondere Erlaubnis - bis zu einer Größe DIN A O von zugelassenen Parteien, Wählervereinigungen und Einzelkandidaten angebracht werden.
- Es darf maximal ein Plakatpaar pro Partei an den Standorten angebracht werden. Es darf nicht übereinander plakatiert werden. Wird doch übereinander plakatiert, werden alle Plakate am Standort kostenpflichtig entfernt.
- Die Wahlplakate dürfen ausschließlich an Straßenleuchten befestigt werden. Dabei ist zu beachten, dass durch die Wahlplakate an Straßeneinmündungen keine Sichtbehinderungen entstehen und dass das Lichtraumprofil im Straßen- und Fußgängerbereich nicht beeinträchtigt wird.
- An Verkehrszeichen, Lichtsignalanlagen, Geländern von straßenüberführenden Brücken, Fußgängerunterführungen, Verteilerkästen und Einrichtungen der VAG dürfen keine Wahlplakate angebracht werden.
- Auf gemeindeeigenen Grundstücken, im Bereich der Dorfstraße 21 und Kirchberg 2 / 2a dürfen keine Wahlplakate, unabhängig von der Größe, angebracht werden. Auch das Anbringen von Wahlplakaten an Bushaltestellen und an öffentlichen Gebäuden ist nicht gestattet.
- Es darf kein Befestigungsmaterial aus Metall (Drähte oder ähnliches) verwendet werden. Die Beschichtung der Leuchten ist sehr empfindlich und bei Beschädigung entstehen Roststellen, die schwere Schäden verursachen können. Es darf nur weiches Befestigungsmaterial (z.B. Kordel, kunststoffgeschützter Draht, Kunststoffseile mit Klemmkeilen u.a.) verwendet werden. Für Schäden, die durch unsachgemäßes Anbringen der Wahlplakate entstehen, ist die betreffende Partei oder Wählervereinigung verantwortlich. Die Werbeanlagen sind sicher zu befestigen. Sie müssen insbesondere gegen Windstöße gesichert sein und dürfen auch bei Regen ihre Stabilität nicht verlieren.
- Werden Wahlplakate neben der Straße auf privaten Grundstücken aufgestellt, bestehen bei Wahlen keine straßenrechtlichen Beschränkungen. Hier ist aber darauf zu achten, dass die Zustimmung des Grundstückseigentümers vorliegt.
Innerhalb der Gebäude, in denen sich die Wahlräume befinden, sowie im Umkreis von 50 m um die Gebäude herum ist am Wahltag jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.
Sollten Wahlplakate nicht verkehrssicher angebracht sein, können diese gemäß § 8 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg auf Veranlassung der Gemeindeverwaltung ohne nochmalige Vorankündigung kostenpflichtig entfernt werden.
Beseitigung von Plakaten, Ständern, Befestigungsmaterial etc.:
Sämtliche Werbeträger, einschließlich des Befestigungsmaterials, sind innerhalb von zweiWochen nach dem Wahltermin zu entfernen. Werbeträger, die über diese Frist hinaus stehen bleiben, werden von der Gemeinde kostenpflichtig entfernt.
Sperrfrist in den Gundelfinger Nachrichten:
Nach den Richtlinien für die Herausgabe der Gundelfinger Nachrichten dürfen wegen der Neutralität des Amtsblattes, in dem auch die Wahlbekanntmachungen veröffentlicht werden, in einer Frist von 6 Wochen vor Wahlen, keine partei-, fraktions- oder gemeinderatsbezogenen Berichte erscheinen.
Ankündigungen von örtlichen Veranstaltungen der Gundelfinger Parteien und Wählervereinigungen sind auch in der 6-Wochen-Frist möglich. Beilagen / Flyern im Zusammenhang mit den Wahlen, die mit den Gundelfinger Nachrichten verteilt werden, sind durchgängig möglich.


