Lebenslagen: Gemeinde Heuweiler

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Suche nach Gesundheitseinrichtungen

Hausarzt oder Facharzt

Die Hausärztin oder der Hausarzt ist meistens Ansprechperson Nummer eins bei gesundheitlichen Problemen. Sie machen auch Hausbesuche, wenn Sie das Haus einmal krankheitsbedingt nicht verlassen können.

Hausärztinnen und Hausärzte haben eine allgemeinmedizinische Facharztausbildung. Sie koordinieren die Behandlung und binden, wenn Sie z. B. mit einem speziellen gesundheitlichen Problem Ihre Hausarztpraxis aufsuchen, Fachärzte der speziellen Fachrichtung ein. So werden Doppeluntersuchungen vermieden und Sie erhalten eine umfassende und optimal abgestimmte Gesundheitsversorgung aus einer Hand.

Auch wenn Sie bei einer Fachärztin oder einem Facharzt in Behandlung sind, haben Sie das Recht, jederzeit eine zweite ärztliche Meinung einzuholen beziehungsweise die Ärztin oder den Arzt zu wechseln.

Der Hausarzt führt alle Behandlungsdaten zusammen und sorgt für eine durchgängige Dokumentation. Er übernimmt idealerweise eine Lotsenfunktion.

Krankenhausaufenthalt

Falls Sie eine stationäre Behandlung benötigen, haben Sie Anspruch auf Aufnahme in ein geeignetes Krankenhaus. Es ist im Rahmen seiner Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit zur Aufnahme und Versorgung verpflichtet.

Alle Patienten und Patientinnen haben unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses Anspruch auf alle Leistungen, die für die medizinische Versorgung nach Art und Schwere der Erkrankung notwendig sind, insbesondere ärztliche Leistungen, Krankenpflege, Versorgung mit Arzneimitteln, Unterkunft und Verpflegung. Die Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderliche und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzende akutstationäre Rehabilitation (Frührehabilitation).

Sie haben ferner Anspruch auf ein Entlassmanagement, mit dem Probleme gelöst werden sollen, die beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung entstehen.

Wählen Sie ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, können Ihnen die dadurch entstehenden Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

Ist das Krankenhaus belegt, muss es Patienten und Patientinnen, deren sofortige Aufnahme und Versorgung notwendig und durch ein anderes geeignetes Krankenhaus nicht gesichert ist, einstweilen aufnehmen. Es sorgt nötigenfalls für eine Verlegung der Patienten oder Patientinnen.

Neben den allgemeinen Krankenhausleistungen können andere Leistungen als Wahlleistungen angeboten werden. Die allgemeinen Krankenhausleistungen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Auch die Aufnahme und Versorgung der Patienten oder Patientinnen dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie Wahlleistungen in Anspruch nehmen.

Für einen Krankenhausaufenthalt müssen Sie Zuzahlungen leisten, wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.

Achten Sie bei einem Krankenhausaufenthalt darauf, dass Ihre Patientenrechte gewahrt werden.

Reha-Maßnahme

Im Rahmen einer Behandlung oder aufgrund einer chronischen Krankheit kann ein Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik helfen, den allgemeinen Gesundheitszustand zu stärken oder die Heilung zu beschleunigen. Nach schweren Unfällen müssen Patienten oft längere Zeit in einer Rehabilitationseinrichtung verbringen.

Neben der gesetzlichen Krankenversicherung können auch andere Einrichtungen als Träger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen infrage kommen:

  • Bundesagentur für Arbeit
  • gesetzliche Unfallversicherung
  • gesetzliche Rentenversicherung
  • Träger der Alterssicherung für Landwirte
  • Träger der Kriegsopferversorgung und Träger der Kriegsopferfürsorge,
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat ihn am 19.07.2021 freigegeben.