Dienstleistungen: Gemeinde Heuweiler

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Schließzeiten Bürgerbüro während Pfingstferien

  

Das Bürgerbüro Heuweiler bleibt an den beiden Brückentagen 15.05.2026 und 05.06.2026 sowie in den Pfingstferien von Montag, den 26. Mai 2026 bis Freitag, den 05. Juni 2026 geschlossen.


Gerne bearbeiten wir alle Anliegen für Heuweiler wie gewohnt im Bürgerbüro Gundelfingen.

Bitte beachten Sie, dass auch das Bürgerbüro Gundelfingen an beiden Brückentagen geschlossen bleibt.

 

Kontakt

Telefonnummer: +49 761-5911-211

gemeinde(@)gundelfingen.de

Ihr Team des Bürgerbüros

 
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Fachaufsichtsbeschwerde einlegen

Gegen behördliche Entscheidungen oder Maßnahmen, die Sie für rechtswidrig oder unzweckmäßig halten, können Sie Fachaufsichtsbeschwerde einlegen.

Achtung: Die Beschwerde verhindert oder verschiebt die Entscheidung oder Maßnahme der Behörde nicht. Auch Fristen laufen weiter.

Wollen Sie dies verhindern, müssen Sie

  • Widerspruch einlegen,
  • Klage erheben oder
  • ein gerichtliches Eilverfahren beantragen.

Welche dieser Möglichkeiten sinnvoll sind, hängt von ihrem konkreten Fall ab.

Voraussetzungen

Sie sind Adressat einer Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde.

Verfahrensablauf

Legen Sie die Fachaufsichtsbeschwerde schriftlich ein. Ein besonderes Formular ist nicht notwendig. Wenn Sie sich dazu entscheiden, die Fachaufsichtsbeschwerde elektronisch einzulegen, prüfen Sie bitte zunächst, welche elektronischen Übermittlungswege die Behörde anbietet.

Die Behörde prüft, ob sie eine andere Entscheidung in der Sache treffen kann. Ist das der Fall, erhalten Sie eine Information über die geänderte Entscheidung.

Trifft die Behörde keine andere Entscheidung, legt sie Ihre Beschwerde der nächsthöheren Behörde vor, wenn Sie darum gebeten haben. Diese entscheidet dann über die Beschwerde und teilt Ihnen das Ergebnis mit.

Fristen

Legen sie die Fachaufsichtsbeschwerde ein, sobald Ihnen die Entscheidung oder Maßnahme bekannt wird.

Unterlagen

Fügen Sie Kopien der Unterlagen oder Dokumente bei, wenn Sie die Fachaufsichtsbeschwerde direkt bei der nächsthöheren Behörde einlegen.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Einzelfall

Sonstiges

Richterliche Entscheidungen darf nur ein Gericht überprüfen. Das gilt auch für Entscheidungen

  • des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • der Mitglieder des Rechnungshofs.

Rechtsgrundlage

Grundgesetz (GG):

  • Artikel 17 Petitionsrecht

Zuständigkeit

  • die Behörde, die die angegriffene Entscheidung oder Maßnahme getroffen hat (Ausgangsbehörde) oder
  • die Behörde, die die Ausgangsbehörde beaufsichtigt

Hinweis: Reichen Sie die Fachaufsichtsbeschwerde bei einer unzuständigen Behörde ein, leitet diese Ihre Beschwerde an die zuständige Behörde weiter. In der Regel informiert Sie die Behörde darüber.

Freigabevermerk

07.10.2025 Innenministerium Baden-Württemberg